Die AGBs für die "Cloud-Dienste" - Gehen die Daten über die Server in Taiwan?

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Darek

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Die AGBs für die "Cloud-Dienste" - Gehen die Daten über die Server in Taiwan?

Hallo!

Habe mir die "Synology Cloud-Dienste Allgemeine Geschäftsbedingungen" angeschaut. Weiß nicht, ob ich sie richtig verstehe. Da steht:

Ihre Verwendung der dynamischen DNS von Synology, der Server-Überwachung, der Push-Benachrichtigung und der QuickConnect-Dienste... ...unterliegt den Geschäftsbedingungen in diesen Nutzungsbedingungen

Kann mir jemand was zu diesen Diensten Sagen? Ich weiß nicht, was davon ich brauchen werde. Aber wenn ich sie nutzen möchte, dann muß ich die AGBs akzeptieren. Da steht aber:

Datenschutz
Synology kann Ihre Daten erheben und verwenden, wenn Sie einen Synology Service nutzen.

Es wird ja im Zusammenhang mit der Verwendung von den "Synology Cloud-Diensten" erwähnt. Gehen meine Daten über die Server in Taiwan?

Ich hoffe, jemand kann etwas Licht in die Sache bringen.


Schöne Grüße
Darek
 

jahlives

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die Daten an sich werden wohl kaum via Taiwan gehen. Aber Synology hat sicherlich Zugriff darauf.
Zudem du hast den Nutzungsbestimmungen zumindest dem "Endbenutzer-Lizenzvertrag" durch die Installation des DSM bereits zugestimmt ;-) Und dort würde ich mir eher Sorgen um Punkt 7) (Audit) machen ;-)
Grundsätzlich sollte man sich immer fragen ob man Dienste in Anspruch nehmen will, die in der Cloud und damit ausserhalb der eigenen Kontrolle liegen. Aber in Zeiten wo eh jeder Gmail, Skype und Co nutzt würde ich sagen es gibt grössere Baustellen als die AGB von Syno ;-)
 

amarthius

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Nutzen musst du davon nichts.
- dynDNS gibt es auch von anderen Anbietern.
- Serverüberwachung (heartbeat) kann man sich selbst basteln.
- Statt Push kannst du E-Mailbenachrichtigung oder auch SMS-Benachrichtigung einrichten
- Statt Quickconnect kann man auch Portweiterleitungen oder VPN nutzen.
 

Darek

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die Daten an sich werden wohl kaum via Taiwan gehen. Aber Synology hat sicherlich Zugriff darauf.
Damit ist wohl gemeint, die haben Zugriff, wenn ich die Cloud-Dienste nutze. Und nicht, wenn die Daten bei mir liegen. Hoffe ich doch.

Zudem du hast den Nutzungsbestimmungen zumindest dem "Endbenutzer-Lizenzvertrag" durch die Installation des DSM bereits zugestimmt
An welcher Stelle war das? Ich kann mich nicht erinnern irgendwelche Häkchen gesetzt zu haben. Aber mit der Erinnerung ist das immer so ne' Sache. Hast du zufällig ein Screenshot davon?

Und dort würde ich mir eher Sorgen um Punkt 7) (Audit) machen
Sonst wären die Nutzungsbestimmungen hin und man müsste sich keine Gedanken über den Punkt 7 machen.
Was aber wenn...?

Grundsätzlich sollte man sich immer fragen ob man Dienste in Anspruch nehmen will, die in der Cloud und damit ausserhalb der eigenen Kontrolle liegen.
Na genau deswegen möchte ich die DiskStation einsetzten.
 

Darek

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Nutzen musst du davon nichts.
- dynDNS gibt es auch von anderen Anbietern.
- Serverüberwachung (heartbeat) kann man sich selbst basteln.
- Statt Push kannst du E-Mailbenachrichtigung oder auch SMS-Benachrichtigung einrichten
- Statt Quickconnect kann man auch Portweiterleitungen oder VPN nutzen.

Das heißt, der Einsatz der DiskStation als "Cloud Station" bedeutet nicht, daß die "Synology Cloud-Dienste" genutzt werden. Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch wenn in den beiden Fällen von der "Cloud" gesprochen wird. Verstehe ich es richtig?
 

jahlives

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An welcher Stelle war das? Ich kann mich nicht erinnern irgendwelche Häkchen gesetzt zu haben. Aber mit der Erinnerung ist das immer so ne' Sache. Hast du zufällig ein Screenshot davon?
da musst du kein Häkchen setzen. Du stimmst durch die Installation implizit zu:
SIE STIMMEN DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA ZU, IN DEM SIE DAS PAKET MIT DER SOFTWARE ÖFFNEN UND DIE SOFTWARE INSTALLIEREN, SOFERN DIE SOFTWARE NICHT AUF EINEM PRODUKT VON SYNOLOGY VORINSTALLIERT IST, ODER INDEM SIE EIN PRODUKT VERWENDEN, BEI DEM DIESE SOFTWARE BEREITS INSTALLIERT WURDE. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DER EULA NICHT ZUSTIMMEN, ÖFFNEN SIE DAS PAKET MIT DEM PRODUKT NICHT, INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND VERWENDEN SIE DAS PRODUKT MIT DER SOFTWARE NICHT. STATTDESSEN KÖNNEN SIE DAS PRODUKT AN DER VERKAUFSSTELLE ZURÜCKGEBEN; AN DER SIE DAS PRODUKT ERWORBEN HABEN. HINSICHTLICH EINER GUTSCHRIFT BEZIEHEN SIE SICH AUF DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERKÄUFERS.
 

Darek

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da musst du kein Häkchen setzen. Du stimmst durch die Installation implizit zu
Dann hatte ich es wohl richtig in der Erinnerung: während der Installation gab es keinen Hinweis aus die AGBs.

Nach meiner Kenntnis gelten AGBs nur, wenn zwei Voraussetzungen (als "und") erfüllt sind:
  1. Möglichkeit der Kenntnisnahme
  2. Ausdrücklicher Hinweis

Das Zitat:
SIE STIMMEN DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA ZU, IN DEM SIE DAS PAKET MIT DER SOFTWARE ÖFFNEN UND DIE SOFTWARE INSTALLIEREN, SOFERN DIE SOFTWARE NICHT AUF EINEM PRODUKT VON SYNOLOGY VORINSTALLIERT IST, ODER INDEM SIE EIN PRODUKT VERWENDEN, BEI DEM DIESE SOFTWARE BEREITS INSTALLIERT WURDE. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DER EULA NICHT ZUSTIMMEN, ÖFFNEN SIE DAS PAKET MIT DEM PRODUKT NICHT, INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND VERWENDEN SIE DAS PRODUKT MIT DER SOFTWARE NICHT. STATTDE
stammt aus dem SYNOLOGY, INC. ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG. Diesen kann man online lesen aber ohne einen Hinweis während der Installation kommt man gar nicht auf die Idee, daß so ein Lizenzvertrag überhaupt (1.) existiert und (2.) gelten soll. Und einen "Beipackzettel" mit diesem Lizenzvertrag in gedruckter Form gab es nicht. Es gibt zwar einen Zettel aber da steht nur die GNU-Lizenz darauf.

Ich bin der Meinung, daß der zitierte Lizenzvertrag (EULA) nicht gilt.
 

Darek

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Das heißt, der Einsatz der DiskStation als "Cloud Station" bedeutet nicht, daß die "Synology Cloud-Dienste" genutzt werden. Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch wenn in den beiden Fällen von der "Cloud" gesprochen wird. Verstehe ich es richtig?

Kann jemand dazu was sagen?
 

jahlives

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ein Beipackzettel mit der EULA wäre sicher nicht zulässig. Auch während der Installation ist eine EULA heikel, weil der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes diese bereits kennen können muss. Daher ist eine EULA im Netz sicher nicht schlecht, weil man diese bereits vor dem Kauf lesen kann.
Zum Thema Kentnissnahme: wenn es im Web vorhanden ist bist du verantwortlich, dass du die EULA liest/suchst
Auch zu sagen ohne Hinweis kommt man ja nicht auf die Idee, dass eine EULA existiert zieht ziemlich sicher nicht. Denn es gibt kaum SW welche ohne EULA kommt, daher kann man davon ausgehen, dass man wissen muss, dass zu Software immer eine Lizenz und Lizenzverienbarung vorhanden ist.
 

Darek

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weil der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes diese bereits kennen können muss.


Es verhält sich genau umgekehrt. Deswegen steht in der EULA:

WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DER EULA NICHT ZUSTIMMEN, ÖFFNEN SIE DAS PAKET MIT DEM PRODUKT NICHT, INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND VERWENDEN SIE DAS PRODUKT MIT DER SOFTWARE NICHT. STATTDESSEN KÖNNEN SIE DAS PRODUKT AN DER VERKAUFSSTELLE ZURÜCKGEBEN; AN DER SIE DAS PRODUKT ERWORBEN HABEN. HINSICHTLICH EINER GUTSCHRIFT BEZIEHEN SIE SICH AUF DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERKÄUFERS.

Damit ist klar, daß der Inhalt der Lizenzvereinbarung vor der Installation/Verwendung der DS bekannt sein muß, aber nicht vor dem Kauf.
 
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jahlives

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EULA muss spätestens beim Kauf bekannt sein. Denn die EULA wird zum Bestandteil des Kaufvertrages. Wenn du die EULA erst nach dem Kauf sehen kannst, dann ist es rechtlich sehr fraglich ob diese überhaupt Anwendung finden können. Eigentlich ist es dann sogar eindeutig: nein sie sind nicht anwendbar
 
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