Es gibt eine Empfehlung des Bundesamtes für Strahlenschutz, wonach die
Aufstellung von zentralen WLAN-Zugangspunkten in unmittelbarer Nähe der
Orte, an denen sich Personen ständig aufhalten, zum Beispiel am
Arbeitsplatz, vermieden werden sollte. Diese Empfehlung ist unter
folgender Adresse einzusehen:
http://www.bfs.de/bfs/druck/infoblatt/Bluetooth_WLAN.html
Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um die allgemeine
Empfehlung, die persönliche Strahlenbelastung durch hochfrequente
elektromagnetische Felder zu reduzieren, um etwaige gesundheitliche
Risiken möglichst gering zu halten. Werden die Grenzwerte eingehalten,
gibt es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft keine Nachweise
gesundheitlicher Risiken.
Bei der Empfehlung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS),
WLAN-Zugangspunkte nicht in unmittelbarer Nähe der Orte aufzustellen, an
denen sich Personen ständig aufhalten, zum Beispiel am Arbeitsplatz,
handelt sich um eine vom BfS vorgeschlagene zusätzliche
Sicherheitsmaßnahme. Es gibt zurzeit keine wissenschaftlichen Nachweise
für gesundheitliche Schädigungen durch WLAN-Felder.
Die Feldstärke in der Nähe von WLAN-Zugangspunkten (100 mW, 2400 MHz)
ist sehr gering und liegt weit unter den Grenzwerten der BImSchV bzw.
der BGV B11 (für Arbeitsplätze). Darum ist die Angabe eines
Mindestabstandes aus unserer Sicht für gesundheitliche Aspekte nicht
relevant.
In der Praxis werden sehr geringe Abstände ohnehin nur selten auftreten.
Zum Beispiel werden WLAN-Zugangspunkte häufig erhöht an Raumwänden
angebracht, um eine optimale Abstrahlung und Reichweite zu erreichen.
Bei der Aufstellung eines Zugangspunktes auf einem Schreibtisch wird man
Rücksicht darauf nehmen, die Arbeitsfläche des in der Nähe arbeitenden
Mitarbeiters nicht zu verstellen, so dass dort kaum geringere Abstände
als etwa 30 cm auftreten werden.
In Deutschland gelten für die Begrenzung der Exposition von Personen
gegenüber elektromagnetischen Feldern grundsätzlich folgende Regelungen:
Der Schutz der allgemeinen Bevölkerung (nichtberufliche Exposition) in
Deutschland ist in der "26. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - (Verordnung über elektromagnetische
Felder 26. BImSchV)" vom 16. Dezember 1997 geregelt.
(
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_26/gesamt.pdf)
Die Regelungen zum Arbeitschutz in Bezug auf "Elektromagnetische Felder"
sind in der Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 (2001) bzw. der
zugehörigen Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR B11 (2001)
festgeschrieben.
Gedruckte Exemplare können Sie über die Berufsgenossenschaft
Elektrotechnik Textil Feinmechanik in Köln (Gustav-Heinemann-Ufer 130,
in 50968 Köln) bestellen, zur BGV B11 siehe auch: Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften (
http://www.hvbg.de) oder
Berufsgenossenschaft Elektrotechnik Textil Feinmechanik
(
http://www.bgetf.de).
In DIN- und VDE-Normen sind Schutzvorschriften zu elektromagnetischen
Feldern festgelegt (insbesondere in der DIN VDE 0848) sowie in
Empfehlungen der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Dies sind
keine gesetzlichen Vorschriften, sie sind jedoch Grundlagen für
Genehmigungen, Gerichtsurteile und Sachverständigengutachten.