Hackerparagraf
Nach einem Bericht in der c't 2008/16 auf Seite 144 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass man alle Tools verwenden darf bzw. herunterladen darf, wenn man damit keine kriminelle Absichten verfolgt ('nötiger Vorsatz'). Der Generalverdacht durch Besitz und Anwendungspotential (Eignung usw.) alleine, reicht wohl nicht, obwohl sich das im Gesetz anders liest: '
Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von Hacker-Tools, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegale Zwecken zu dienen'. Um nach Ansicht der Richter unter den Anwendungsbereich diese Paragraphens zu fallen, müssen Programme mit der Absicht entwickelt worden sein, dass man sie zur Begehung von Straftaten einsetzt. Es würde nicht ausreichen, dass sie zum Begehen von Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet seien.
So wie das auf der einen Seite nun ein wenig netter scheint, so wenig versteht man die Wortklauberei. Wer hier sagt, Spitzfindigkeiten seien aus der Mode, der hat sie nicht mehr alle. Warum kann man nicht Gesetze so formulieren, dass man nicht 3 Jahre später erfährt, dass wohl alle Welt sie falsch verstanden hat. Ich kann nur sagen, dass Politiker, die solche Gesetze in die Welt gesetzt haben bzw. setzen, allesamt in die Klappsmühle gehören, aber nicht in den Bundestag gewählt.
Itari