jahlives
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kann sein, dass bestimmte Anbieter den Vetrag erst bei Versand der Ware als zustande gekommen betrachten, ABER vom Gesetz her steht ein Vetrag wenn beide Seiten ihre Willensbekundung abgegeben haben und diese übereinstimmen. Rein vom Gesetz her dürfte ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, wenn der Verkäufer mittels Bestätigung (z.B. Auftragbestätigung) die Willensbekundung des Käufers akzeptiert.
Nochmals: Die AGB haben keinerlei Gesetzesrang. Dort kann der Anbieter quasi schreiben was er lustig ist. Die grundsätzlichen Fragen des Vetragsrechts werden meist in eigene Gesetzbüchern abgehandelt. Wie es bei Euch in DE heisst, weiss ich ned aber bei uns (CH) ist es das Obligationsrecht
doch eben genau dieser Fall ist so eindeutig. Die AGB kommen hier niemals zum Zuge, weil dieser Vertrag schon nach Gesetz nicht zustande gekommen sein kann. In diesem Fall braucht man keinen Anwalt oder Richter oder Konsumentenschützer. Ich müsste mal den genauen Wortlaut über Irrtümer bei Verträgen aus Eurem Gesetz suchen, aber ich denke der dürfte etwa gleich sein wie bei uns:
Zudem hätte der Lieferant noch einen anderen Hebel, um sich vor dem Vertrag zu drücken. Es könnte sich darauf berufen, dass der Käufer den wahren Preis der Ware kannte (kennen musste) und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen hat. Damit wäre schon die Willensbekundung des Käufers ungültig
Nochmals: Die AGB haben keinerlei Gesetzesrang. Dort kann der Anbieter quasi schreiben was er lustig ist. Die grundsätzlichen Fragen des Vetragsrechts werden meist in eigene Gesetzbüchern abgehandelt. Wie es bei Euch in DE heisst, weiss ich ned aber bei uns (CH) ist es das Obligationsrecht
Aber so einfach wie geschildert ist es eben nun mal nicht.
doch eben genau dieser Fall ist so eindeutig. Die AGB kommen hier niemals zum Zuge, weil dieser Vertrag schon nach Gesetz nicht zustande gekommen sein kann. In diesem Fall braucht man keinen Anwalt oder Richter oder Konsumentenschützer. Ich müsste mal den genauen Wortlaut über Irrtümer bei Verträgen aus Eurem Gesetz suchen, aber ich denke der dürfte etwa gleich sein wie bei uns:
der Gesetzgeber hat zwar keine Grenze im Gesetz bis wohin auch ein falscher Preis gilt, aber bei Faktor 10 und mehr daneben gilt der Vetrag sicher nicht.Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
Zudem hätte der Lieferant noch einen anderen Hebel, um sich vor dem Vertrag zu drücken. Es könnte sich darauf berufen, dass der Käufer den wahren Preis der Ware kannte (kennen musste) und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen hat. Damit wäre schon die Willensbekundung des Käufers ungültig