@sector
Früher gab es die von Dir erwähnte Nachbesserungspflicht. Seit der Schuldrechtsreform hat man tatsächlich als Kunde die Wahl, ob die Nacherfüllung des Kaufvertrages durch Nachlieferung (=Neugerät im Austausch) oder durch Nachbesserung (=Reparatur) erfolgen soll.
Hier steht dazu der genaue Gesetzestext:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html
@arghmage
Da hast Du völlig Recht. Allerdings wird Abs. 3 eher eng ausgelegt, da sonst die Wahlfreiheit in Abs. 1 sinnlos würde.
Ein beliebtes mir bekanntes Beispiel ist die korrekte Verweigerung der Nachlieferung wenn bei einen neuen Auto eine Glühbirne defekt ist...
Im Fall der DS216+ könnte der Händler mit den von Dir genannten Argumenten die Nachlieferung verweigern, WENN das Problem
tatsächlich durch einen
vorhandenen Patch gelöst würde.
Auf einen eventuellen zukünftigen Patch, der das Problem vielleicht löst muss imho niemand warten.
Er könnte auch verweigern, wenn alle DS216+ derzeit dieses Problem aufweisen würden und daher die Nachlieferung den Mangel nicht beseitigen KANN.
Im Prinzip kann die wiederholte Forderung nach Nachlieferung aus meiner Sicht am Ende Synology zwingen folgende Fragen verbindlich zu beantworten:
a) kann das Problem durch ein Softwareupdate definitiv gelöst werden und wenn ja, wann kommt das Update
b) sind alle DS216+ betroffen oder nur bestimmte Chargen
Mit diesen Aussagen wäre uns allen doch im Vergleich zum aktuellen Zustand sehr geholfen...