Wenn ein von einem Verbraucher neu gekauftes Gerät einen Defekt, Mangel oder Fehler aufweist, dann muss man sich nicht mit dem Verkäufer einigen. Hier gilt ganz klar Gewährleistungsrecht und in den ersten 6 Monaten ab Kauf gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass der Fehler bereits beim Kauf bestand. Der Anspruch auf Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer des Gerätes und dort sollte man deutlich machen, dass man sich wegen des Defektes auf die Gewährleistung beruft.
Der Verkäufer wird möglicherweise versuchen, den Kunden für dumm zu verkaufen. Ich habe schon mehrfach gelesen, dass man sich z.B. auf das 14tägige Rückgaberecht beruft und behauptet, das sei ja abgelaufen. Lasst Euch nicht verarschen, das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Die Gewährleistung gilt für 24 Monate und in den ersten 6 Monaten liegt die Beweispflicht, dass es kein Gewährleistungsfall ist, beim Verkäufer.
Also: macht deutlich, dass ihr Euch auf Gewährleistung beruft und insbesondere formuliert deutlich, dass ihr das Recht auf Nachlieferung (=Umtausch) in Anspruch nehmt. Ihr dürft frei wählen, ob ihr Nachlieferung oder Nachbesserung (=Reparatur) vom Verkäufer verlangt.
Wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf Eure vorgetragenen Ansprüche reagiert oder sich immer wieder rausredet, dann setzt ihr ihm eine angemessene Nachfrist. Das solltet ihr dann deutlich dokumentieren und möglicherweise per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Ist die Nachfrist dann erfolglos verstrichen, kommen weitere Rechte in Betracht. In erster Linie interessant ist hier der Rücktritt vom Vertrag (=Rückgabe der Kaufsache und vollständige Erstattung des Kaufpreises). Man kann auch darüber nachdenken, eine Minderung des Preises auszuhandeln. Aber auch da gilt: im Prinzip entscheidet ihr als Käufer, was der Verkäufer machen muss, um Euren Anspruch auf Gewährleistung zu erfüllen.
Zickt der Verkäufer rum und versucht, Euch für dumm zu verkaufen, dann würde ich ihm ganz deutlich schreiben, dass man seine Ansprüche notfalls auch über einen Rechtsanwalt durchsetzen wird. Die Kosten des Anwalts müsst ihr zunächst vorstrecken, aber der Verkäufer muss sie Euch -sofern Eure Ansprüche berechtigt sind- erstatten. Dass ihr sowohl Euren Gewährleistungsanspruch durchsetzen könnt als auch die Anwaltskosten ersetzt bekommt, dafür sorgt dann der Anwalt.
Es würde mich sehr wundern, wenn ihr in diesem eindeutigen Gewährleistungsfall mit der 216+ oder 716+ tatsächlich einen Anwalt brauchen würdet. Die Verkäufer sind ja nicht dumm und werden an einem bestimmten Punkt in Eurem Drohszenario einlenken. Denn sie wissen im Regelfall genau Bescheid, dass sie zur Gewährleistung verpflichtet sind, nur wollen sie Euch lieber für dumm verkaufen.
Also: lasst Euch nicht verarschen. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Wer seine Rechte nachlesen will, dern kann hier mal schauen:
http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html
PS: Die Versandkosten in Gewährleistungsfällen trägt der Verkäufer! Normalerweise versenden Euch die Shops dazu eine Paketmarke, die ihr ausdruckt und auf die Rücksendung klebt. Gerne mal bittet der Verkäufer, dass ihr ihm das defekte Gerät "ausreichend frankiert" zusenden sollt. Das ist ein weiterer Trick, um Geld zu sparen. Schreibt in solchen Fällen also zunächst zurück, dass ihr Euch über die Aufforderung wundert, denn die Rücksendekosten muss ja der Verkäufer tragen. Fragt nach einer vorfrankierten Paketmarke.